Herzlich willkommen auf der Seite des Schulelternbeirats (SEB)!

Der SEB der Boeselager-Realschule 2018/19

Der SEB der Boeselager-Realschule 2018/19

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über uns und unsere Arbeit.

So erreichen Sie uns:
Wenn Sie ein Anliegen an uns richten möchten, dann können Sie sich entweder persönlich an die Mitglieder des SEB wenden, sich über Ihren/e Klassenelternsprecher/in an uns richten, oder uns einfach eine E-Mail schreiben an: seb@boeselager-realschule.de

Der aktuelle Schulelternbeirat (SEB)…
… der Philipp Freiherr von Boeselager Realschule Plus in Ahrweiler wurde 2017 gewählt und besteht gemäß der aktuellen Schülerzahl aus folgenden Mitgliedern:

Vorsitzende: Elke Krasniqi
Stellvertretende Vorsitzende: Ingrid Meumerzheim und Britta Stahl
Mitglieder: Steffen Achter, Dietmar Braun, Simone Breuer, Mario Graß, Elke Odenbach, Cordula Sachs, Heike Struck, Sandra Trabbacchin-Rausch, Peter Trabert
Stellvertretende Mitglieder: Alexandra Brücker-Lenz, Claudia Franke, Bettina Gemein, Sabine Hainke, Christine Hansen, Dajana Müller, Martina Niederelz, Nadine Richber, Daphne Serwas, Karin Simon, Karola Wolber

... zum Flyer "Elternarbeit"

-> zum Flyer “Elternarbeit” hier klicken…

Elternmitwirkung auf Schulebene:
Die Mitwirkung der Eltern an Schulen ist gesetzlich geregelt. In rheinland-pfälzischen Schulen gibt es vier Ebenen der gesetzlich verankerten Elternvertretungen (§§ 38 ff SchulG):

  • die Klassenelternversammlung (KEV),
  • den Schulelternbeirat (SEB),
  • den Regionalelternbeirat (REB) und
  • den Landeselternbeirat (LEB).

Darüber hinaus wirken Eltern u. a. im Schulausschuss, im Schulbuchausschuss und im Schulträgerausschuss mit.

Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Aufgabe der Elternvertretungen ist es, die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung der Kinder zu wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen (§ 38 SchulG).

Aufgaben des Schulelternbeirats (SEB):

Nach § 40 des Schulgesetzes hat der SEB die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Er soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge der Elternschaft unterbreiten. Der SEB vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Die gewählten Mitglieder nehmen die gesetzlich geregelten Mitwirkungsrechte der Eltern wahr und sind an Entscheidungen beteiligt, die für die ganze Schule von Bedeutung sind.

Mitwirkung des Schulelternbeirats (SEB):
Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung des SEB vor:

  • Anhören
  • Benehmen
  • Zustimmung

Der Schulelternbeirat ist bei allen wesentlichen Maßnahmen der Schule anzuhören. Anhören bedeutet, dass der SEB um Abgabe einer Stellungnahme gebeten wird, die bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen ist. Möglich ist auch das mündliche Erörtern der Angelegenheit. Eine Pflicht der Schulleitung, dem Votum des SEB zu folgen, besteht nicht. Anhörungstatbestände sind in § 40 (4) SchulG aufgeführt.

Das Benehmen stellt eine qualifizierte Form der Anhörung dar. Hier soll gezielt auf eine Einigung hingearbeitet werden. Die Schulleitung muss sich intensiv mit den Argumenten auseinandersetzen. Eine Pflicht, dem Votum des SEB zu folgen, besteht gleichwohl nicht.

Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen Tatbestände nach § 40 (5) SchulG.

Die stärkste Form der Mitbestimmung ist die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen. Zustimmung bedeutet, dass die Schulleitung nicht ohne Einverständnis des SEB entscheiden darf. Sowohl SEB als auch Schulleitung können bei mangelnder Zustimmung die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen, die dann bindend ist. Es handelt sich hierbei um Tatbestände nach § 40 (6) SchulG.

Informationspflicht der Schule:
Die Schulleitung ist verpflichtet, den SEB über alle Angelegenheiten zu informieren, die für das Schulleben bedeutsam sind, und die wichtigsten Vorschriften (Schulgesetz, Schulordnung, Schulwahlordnung etc.) zur Verfügung zu stellen (§ 40 SchulG).

Wahl und Zusammensetzung des SEB:
Der Schulelternbeirat wird aus der Mitte der Wahlberechtigten innerhalb der ersten acht Wochen nach Schuljahresbeginn gewählt. Für je 50 minderjährige Schülerinnen und Schüler werden ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied gewählt; mindestens werden jedoch drei, höchstens 20 Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder gewählt (§10 SchulWO). 

Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Eltern einer Schule. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind die Mitglieder der Wahlversammlung, die aus den Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern (KES), ihren Stellvertretern/innen sowie zwei Wahlvertreterinnen oder Wahlvertretern pro Klasse bestehen.

Die Amtszeit des SEB beginnt mit der Wahl, beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl des neuen SEB (§16 SchulWO).

Der SEB wählt für die Dauer seiner Amtszeit spätestens in der konstituierenden Sitzung bzw. innerhalb von zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn aus seiner Mitte den/die Schulelternsprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in (§16 SchulWO).

Ein Mitglied des SEB scheidet aus seinem Amt aus, wenn es kein Kind mehr an der betreffenden Schule hat oder wenn es von seinem Amt zurücktritt.
In diesen Fällen rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl nach(§19 SchulWO).

 

P.S.: 

Der oben verlinkte Flyer “Elternarbeit” liegt auch in russischer, türkischer und arabischer Sprache vor. 

Download Elternmitwirkung in RLP russisch

Download Elternmitwirkung in RLP türkisch

Download Elternmitwirkung in RLP arabisch

 

Comments are closed.